EEG-Vergütung Wasser

Im Erneuerbare Energien Gesetzt von 2004 sowie in der Neufassung 2009 ist ebenfalls für Wasserkraftanlagen eine Grundvergütung des eingespeisten Strom gesetzlich verankert worden. Dies soll eine breite Fächerung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus regenerativen Energiequellen fördern und Anlagenmonokulturen verhindern. Eine Besonderheit bei der Vergütung von Wasserkraft im Vergleich zu Biogas oder Photovoltaikanlagen ist, dass es bei der Vergütung keine Degression gibt, somit bleibt die Grundvergütung für Wasserkraft seit der Einführung 2004 auf dem gleichen Niveau. Weiterhin wird die Vergütung nicht 20 Jahre, wie bei anderen Anlagentypen üblich, sondern ganze 30 Jahre garantiert ausgezahlt. Dies gilt aber ausschließlich für Neuanlagen mit einer Leistung kleiner 5MW, bzw. Anlagen die aufgrund von Neuerungen die Voraussetzungen laut EEG § 3 Absatz 4 erreichen.

Wasserkraft bietet durch die nahezu kontinuierliche Verfügbar sehr große Potenziale, zusätzlich besitzt Wasser eine sehr hohe kinetische Kraft und somit eine hohe Ertragskraft.
Quelle: aboutpixel.de, © julian-zoller

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Auch bei der Vergütung von Energie aus Wasserkraft gibt es Staffelpreise, diese werden bei überschreiten der Staffelgrenzen aber anteilig, bis zum Erreichen der Grenze, gezahlt.

Wasserkraft Vergütung - Neuanlagen

Jahr< 500 kW< 5000 kW
20040,0967 EUR0,0665 EUR
20050,0967 EUR0,0665 EUR
20060,0967 EUR0,0665 EUR
20070,0967 EUR0,0665 EUR
20080,0967 EUR0,0665 EUR
20090,0967 EUR0,0665 EUR
20100,0967 EUR0,0665 EUR
20110,0967 EUR0,0665 EUR
20120,0967 EUR0,0665 EUR
20130,0967 EUR0,0665 EUR

Neben der Grundvergütung für Bestandanlagen werden auch Vergütungen für Erweiterungen auf bestehende Anlagen gezahlt, dies bedeutet, dass bei einer Leistungssteigerung der Anlage von mind. 15% die zusätzliche Leistung über EEG grundvergütet wird. Es wird aber lediglich diese zusätzliche Strommenge welche direkt der Erneuerung zuordenbar ist berücksichtigt, sodass Anlagen, die keinen Anspruch mehr auf eine Grundvergütung nach EEG haben, ausschließlich von der Leistungssteigerung profitieren können. Die Anlage muss aber zwingend die Voraussetzungen laut EEG § 6 Absatz 2 erfüllen, andernfalls besteht kein Anspruch darauf, dass die Vergütungen auch gezahlt werden. Weiterhin besteht die Einschränkung, dass im Vergleich zur Neuanlage die Vergütung nur 15 Jahre gezahlt wird.

Wasserkraft Vergütung - Erweiterungen

Jahr< 500 kW< 10.000 MW< 20.000 MW< 50.000 MW< 150.000 MW
20040,0767 EUR0,0665 EUR0,0610 EUR0,0456 EUR0,0370 EUR
20050,0759 EUR0,0658 EUR0,0604 EUR0,0451 EUR0,0366 EUR
20060,0751 EUR0,0651 EUR0,0598 EUR0,0446 EUR0,0362 EUR
20070,0743 EUR0,0644 EUR0,0592 EUR0,0442 EUR0,0358 EUR
20080,0736 EUR0,0638 EUR0,0586 EUR0,0438 EUR0,0354 EUR
20090,0729 EUR0,0632 EUR0,0580 EUR0,0434 EUR0,0350 EUR
20100,0722 EUR0,0626 EUR0,0574 EUR0,0430 EUR0,0347 EUR
20110,0715 EUR0,0620 EUR0,0568 EUR0,0426 EUR0,0344 EUR
20120,0708 EUR0,0614 EUR0,0562 EUR0,0422 EUR0,0341 EUR