Technologie-Bonus

Für die Förderung von neuen Technologien und um den Fortschritt bei der Entwicklung von Biogasanlagen und dessen Effektivitätssteigerung voran zu treiben, wurde mit dem Technologiebonus eine weitere Förderungsmöglichkeit im Erneuerbaren Energie Gesetzt geschaffen. Eine Inanspruchnahme kann beantragt werden, sofern eine Anlage Biogas mit einer equivalenten Qualität auf dem Niveau von Erdgas erzeugt, welches eine maximale Methanemission, also die ungewollte Abgabe von Methan an die Atmosphäre, von weniger als 0,5% der Gesamtproduktion besitzt. Ebenfalls Maßgebend ist der Eigenverbrauch der Anlage für die Erzeugung von Biogas, so dürfen maximal 0,5kW/h Strom für die Erzeugung eines Normkubikmeters Biogas benötigt werden. Weiterhin darf für die Aufbereitung des Biogases, bzw. dem Betrieb des Fermenters nur Prozesswärme oder Wärme aus regenerativen Energiequellen genutzt werden, eine Nutzung von fossilen Energieträgern zur Wärme- / Stromerzeugung ist nicht zulässig und würde zum Verlust der Bonusberechtigung führen.

Weiterhin beschränkt das Gesetz die Nutzung auf bestimmte Verbrennungsmotoren bzw. Verfahren, welche eingesetzt werden müssen ein, um den Technologiebonus in Anspruch nehmen zu dürfen. Dabei entscheidend ist der Wirkungsgrad des Verbrennungsmotors, dieser muss mind. 45% betragen, oder eine Nutzung von Wärmeenergie (Kraft-Wärme-Kopplung) zulassen. Zugelassene Verfahren oder Verbrennungsmotoren laut EEG 2009 Anlage 1, Absatz 2.1 sind:
- Umwandlung der Biomasse durch thermochemische Vergasung
- Brennstoffzellen
- Gasturbinen
- Dampfmotoren
- Organic-Rankine-Anlagen
- Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen
- Stirling-Motoren
- Techniken zur thermochemischen Konversion ausschließlich von Stroh und anderer halmgutartiger Biomasse
- Anlagen, die ausschließlich Bioabfälle vergären und unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind, wenn die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden

Der Technologiebonus wird gestaffelt ausgezahlt, d.h. bis zu einer Anlagenleitung von 150kW erhält der Betreiber 2 Cent je Kilowatt/Stunde, bis zu einer Anlagenleistung von 300kW wird lediglich 1 Cent je Kilowatt/Stunde vergütet, jede Leistungsklasse hierüber hinaus erhält keine weitere Vergütung. Für Großanlagen, welche eine erheblich höhere Leistung besitzen, kann die Vergütung anteilig in Höhe der festgelegten Grenzen gewährt werden.